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RATGEBER · Pickerl und §57a

§57a-Begutachtung: Ablauf und amtliche Information

Die wiederkehrende Begutachtung dient der Prüfung von Verkehrs- und Betriebssicherheit. Die folgende Orientierung ersetzt nicht die amtliche Information.

Was die Begutachtung umfasst

Laut österreichischer Behördeninformation werden unter anderem Ausrüstung, Beleuchtung, Sicherheitseinrichtungen, Fahrgestell und Karosserie, Reifen und Räder, Motor und Bremsen geprüft. Zuständig ist eine vom Landeshauptmann ermächtigte Begutachtungsstelle.

Fristen hängen von der Fahrzeugklasse ab

Die amtliche Übersicht unterscheidet unter anderem Pkw, Fahrzeuge der Klasse L, historische Fahrzeuge und bestimmte Nutzfahrzeuge. Prüfen Sie für das konkrete Fahrzeug die aktuelle Frist auf der offiziellen Behördenwebsite; die Portaltexte sind keine Rechtsberatung.

Unterlagen vorab klären

Die Behördeninformation nennt die Zulassungsbescheinigung. Für bestimmte Fahrzeuge können zusätzliche Genehmigungsdokumente nötig sein. Fragen Sie die Begutachtungsstelle vor Ihrem Termin nach den im Einzelfall erforderlichen Unterlagen.

Amtliche Quellen

Fristen können je nach Fahrzeugklasse verschieden sein. Maßgeblich ist die aktuelle amtliche Information.

Redaktioneller Informationsbeitrag. Keine Rechtsberatung, Werkstattvermittlung oder Garantie eines bestimmten Ergebnisses.